Der Judoclub FFB e.V. -Allgemeines

Unser Judoclub wurde am 14.März 1978 von unserem heutigen Ehrenvorstand Franz Mayer gegründet und umfasst mittlerweile etwa 160 Mitglieder. Unsere ausgebildeten Trainer sind auf Judo spezialisiert.

Der Verein bietet Ihnen an mehreren Wochentagen die Möglichkeit zum Training, vom '''Breitensport''' bis hin zum '''Wettkampftraining''', so dass Sie unseren Sport nach ihren individuellen Zielen und Begabungen erlernen können. Außerdem arbeiten wir mit anderen Judovereinen eng zusammen, um unseren Kämpfern auch Training an anderen Tagen zu ermöglichen und uns gegenseitig zu ergänzen.

Wir beginnen jährlich mit neuen Anfängerkursen für Kinder. Erwachsene und Jugendliche können jederzeit nach Absprache bei einem passenden Mittwochstraining einsteigen.

 

Weiter Informationen über unseren Verein:

Vereinsname und -nummer: Judoclub Fürstenfeldbruck, Amtsgericht Fürstenfeldbruck Nummer 237 vom 14.3.1978

Vereinsnummer beim BLSV: 12140

Bezirk: Oberbayern 1b

Spenden an den Verein: Spenden an den Verein sind jederzeit herzlich willkommen.

 

Unsere IBAN: DE41700530700008077265

Sparkasse Fürstenfeldbruck.

Der Verein stellt die Spendenbestätigung aus.

Mitgliederversammlung: Wie vom Vereinsrecht vorgeschrieben finden auch beim JC regelmäßig Mitgliederversammlungen/Jahreshauptversammlungen statt.

Bei ''Vereinsaustritt'': Eine kurze, formlose, aber schriftliche Mitteilung bis vier Wochen vor Quartalsende ist ausreichend.

 

 

 

=Mitgliedsbeiträge=

 

 Jugendliche bis 18 Jahre

 14,00 € pro Monat

 bzw.

 42,00 € pro Quartal

 

 Erwachsene

 17,00 € pro Monat

 bzw.

 51,00 € pro Quartal

 

Erwachsene im Fitness-/Konditions-/Koordinationstraining, Montag (19:30 - 20:45 Uhr)

10,00 € pro Monat

bzw.

30,00 € pro Quartal

 

Bei Familien bezahlen nur die zwei ältesten Mitglieder. Die Beiträge werden quartalsweise eingezogen. Die Aufnahmegebühr beträgt 25,00 €. Wir ziehen die Beiträge ausschließlich per Lastschrifteinzugsverfahren ein. Für Eltern minderjähriger Mitglieder besteht die Möglichkeit einer passiven Mitgliedschaft zur Ausübung des Stimmrechts bei den Mitgliederversammlungen. Näheres kann hierzu beim Vorstand erfragt werden.

SATZUNG des

„Judoclub Fürstenfeldbruck e.V."

 

 

 

 

 

 

§1

 

Der Verein führt den Namen Judoclub Fürstenfeldbruck (e.V.). Er hat seinen Sitz in Fürstenfeldbruck und wurde am 14.3.1978 unter der Nummer 237 in das Vereinsregister eingetragen.


§2

 

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung an.


§3

 

a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (AO 1977). Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports, im Einzelnen durch: - Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen, - Instandhaltung des Sportplatzes und des Vereinsheimes, sowie der Turn- und Sportgeräte, - Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen, -   Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern. b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. e) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


§4


a) Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.
b) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. Der schriftlich dem Verein zu erklärende Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende möglich. c) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Vereinsausschuss. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss schon vor Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat. d) Ein Mitglied kann aus den gleichen wie in c) genannten Gründen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zu einem Betrag von € 250,00 und/oder einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden. Darüber entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Gegen diese Maßregeln ist ein Rechtsmittel ausgeschlossen. e) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenem Brief zuzustellen.


§5


Vereinsorgane sind: a) der Vorstand b) der Vereinsausschuss c) die Mitgliederversammlung

 

§ 6


Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden 2. Vorsitzenden 3. Vorsitzenden
Der/die 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein, der/die 2. und 3. Vorsitzende vertreten ihn/ sie gemeinsam, gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis
zum Verein gilt, dass der/die 2. oder 3. Vorsitzende zur Vertretung des/der 1. Vorsitzenden nur im Falle dessen/deren Verhinderung berechtigt sind. Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss innerhalb von 21 Tagen ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit hinzuzuwählen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Er darf im übrigen Geschäft bis zum Betrage von € 7.500,00 im Einzelfall, ausgenommen Grundstückgeschäfte jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen ausführen. Geschäfte, die über diesen Betrag hinausgehen, bedürfen der Zustimmung des Vereinsausschusses oder, wenn dieser eine Entscheidung ablehnt, der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.


§7


Der Vereinsausschuss besteht aus a) den Vorstandsmitgliedern und b) den Beiräten. Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuss stehen insbesondere die Rechte nach §4a, §4c und 4d dieser Satzung zu. Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergehende  Aufgaben zugewiesen werden. Im übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist. Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragen. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zur Vorstandssitzung geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu. Dem Vereinsausschuss gehören als Beiräte an: • der/die Schriftführer/in • der/die Schatzmeister/in • der/die technische Leiter/in • der/die Pressewart/in • der/die Jugendwart/in • der/die Frauenvertreter/in Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 8 Die ordentliche MV findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Beschluss des Vereinsausschusses stattfinden oder wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird. Wählbar sind alle Mitglieder, die am Tag der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die am Tag der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben. Minderjährige Mitglieder sind bei der Versammlung nur dann wahlberechtigt, wenn eine schriftliche Einverständniserklärung ihres gesetzlichen Vertreters vorliegt.
Die Versammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung und Wahl des Vorstandes und der Vereinsausschuss-Beiräte, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für ein Jahr einen dreiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Diese muss die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach bezeichnen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Satzungsänderungen bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.
§9 Für die im Verein betriebenen Sportarten können Abteilungen mit Genehmigung des Vereinsausschusses gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.


§10


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Alle Einnahmen (Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) dürfen nur zur Erreichung des satzungsgemäßen Zweckes verwendet werden.
§ 11 Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge sowie über sonst von Mitgliedern zu erbringende Leistungen beschließt die Mitgliederversammlung.
§12 Die Mitgliederversammlung kann eine Finanz-, Ehrengerichts- und eine Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.
§13 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine DreiviertelStimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandenen Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben. Das nach Auflösung/Aufhebung oder Wegfall eines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist dem Bayerischen Judo-Verband e.V. mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in §3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

 

Fürstenfeldbruck, den 8.8.80
Franz Mayer Günther Wimmer Rudolf Meier (1. Vorsitzender) (2. Vorsitzender) (3. Vorsitzender)


Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20.04.2004


Stefan Christner Ute Perchtold Sabine Rentsch (1. Vorsitzender) (2. Vorsitzende) (3. Vorsitzende)

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